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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Michael Schafranek, Sandgrubengasse 5, 3251 Purgstall an der Erlauf („Fotograf“). Als „Auftraggeber“ gilt der jeweilige Kunde, Interessent bzw. Vertragspartner.

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Sinne von § 1 KSchG.

1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern keine Änderung bekannt gegeben wird, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine einfache, nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen. Im Zweifel ist der in der Rechnung angegebene Nutzungsumfang maßgebend. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung und nicht für Werbezwecke.

2.2 Bei jeder Nutzung ist die Herstellerbezeichnung deutlich und gut lesbar, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar, anzubringen:

Foto: © Michael Schafranek – Foto & Film

Dies gilt als Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen, es sei denn, die Änderung ist nach dem bekannten Vertragszweck erforderlich.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und nur bei ordnungsgemäßer Herstellerbezeichnung (Punkt 2.2) als erteilt.

3. Eigentum am Bildmaterial und Archivierung

3.1 Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft nur eine Auswahl, nicht sämtliche hergestellte Bilddateien. Die Nutzungsbewilligung gilt nur im Umfang von Punkt 2.1.

3.2 Der Fotograf archiviert die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von mindestens einem Jahr. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu.

4. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder und Bilddateien mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität dieser Bezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Bezeichnung anzubringen oder zu erneuern.

4.2 Digitale Lichtbilder sind so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung in den Metadaten erhalten bleibt und bei jeder Art der Datenübertragung mitgeliefert wird.

5. Nebenpflichten des Auftraggebers

5.1 Für die Einholung erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung Dritter nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage.

5.2 Wird der Fotograf mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei.

5.3 Aufnahmeobjekte sind unverzüglich nach der Aufnahme abzuholen. Bei Nichteinhaltung ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

6. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt, sofern und soweit dies möglich ist. Der Fotograf haftet insbesondere nicht für Reise- und Aufenthaltsspesen, Drittkosten, entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Verlust oder die Beschädigung übergebener Vorlagen, Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Auftraggeber zu versichern.

7. Vorzeitige Auflösung und Stornierung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen, insbesondere bei Insolvenzverfahren, Zahlungseinstellung oder berechtigten Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, sofern dieser nach Aufforderung weder Vorauszahlung noch eine taugliche Sicherheit leistet.

7.1 Stornierung von Hochzeitsaufträgen

Eine Hochzeitsbuchung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber dem Fotografen schriftlich oder mündlich mitteilt, dass er sie am geplanten Tag mit Foto- oder Videoaufnahmen begleiten soll. Eine Entscheidung für ein bestimmtes Stundenpaket ist dafür nicht erforderlich. Es genügt die Mitteilung, dass der Fotograf das Datum fix reservieren soll.

Bei Stornierung nach erfolgter Buchung gelten folgende Stornobedingungen:

Bis 1 Jahr vor dem Termin € 300,– inkl. USt.
Bis 6 Monate vor dem Termin € 600,– inkl. USt.
Bis 3 Monate vor dem Termin 50 % des Auftragswerts, mind. € 990,– inkl. USt.
Ab 3 Monaten vor dem Termin 90 % des Auftragswerts, mind. € 990,– inkl. USt.

Das Stornoentgelt dient dem Fotografen als Ersatz für den bisherigen Aufwand (z. B. E-Mail-Verkehr, Telefonate, Angebotserstellung, Kennenlerntermin) sowie den Umsatzentgang durch die Blockierung eines ganzen Tages.

Kulanz: Der Fotograf verzichtet auf das Stornoentgelt, wenn der Termin auf ein Datum verschoben wird, an dem der Fotograf verfügbar ist und eine erneute Buchung erfolgt, wenn der Termin aufgrund schwerer Krankheit des Auftraggebers nicht stattfinden kann (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebsdiagnose, Operationstermin, schwerer Unfall), oder wenn der Termin wegen eines Todesfalls eines nahen Angehörigen nicht stattfindet.

8. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf führt den Auftrag sorgfältig aus. Er kann den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen lassen. Sofern keine schriftlichen Anordnungen vorliegen, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung frei, insbesondere bei Bildgestaltung, Bildauswahl, Retusche, Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel aufgrund unrichtiger oder ungenauer Anweisungen des Auftraggebers wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Der Fotograf haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko für Umstände außerhalb der Person des Fotografen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, verspätete Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen oder Reisebehinderungen.

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.

8.7 Nutzungsbewilligungen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

9. Werklohn und Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt.

9.3 Material- und sonstige Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.) sind gesondert zu bezahlen, auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt.

9.4 Vom Auftraggeber während der Durchführung gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für überdurchschnittlichen organisatorischen oder Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Auftraggeber aus in seiner Sphäre liegenden Gründen von der Durchführung Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Bei unbedingt erforderlichen Terminverschiebungen (z. B. Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten oder reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar samt Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, es sei denn, es liegt Zahlungsunfähigkeit des Fotografen vor oder es handelt sich um Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden.

10. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen bei Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

11. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist die Rechnungssumme spätestens bei Überlieferung der Bilder in voller Höhe fällig. Die Rechnungen sind ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Überweisung gilt die Zahlung erst mit Eingang am Konto des Fotografen als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen, unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche.

11.4 Gelieferte Bilder gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten ins Eigentum des Auftraggebers über. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

12. Verwendung von Bildnissen und Videoaufnahmen zu Werbezwecken des Fotografen

12.1 Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm im Rahmen eines Auftrags hergestellten Lichtbilder und Videos zur Bewerbung seiner eigenen Tätigkeit zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf der Website des Fotografen (schafranek.at), in sozialen Medien (z. B. Instagram, Facebook), in gedruckten Werbematerialien (z. B. Flyer, Plakate, Messematerial) sowie in Portfolios und Präsentationen für potenzielle Neukunden.

12.2 Mit Auftragserteilung erteilt der Auftraggeber dem Fotografen seine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung der hergestellten Aufnahmen zu den in Punkt 12.1 genannten Werbezwecken. Die Zustimmung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere Bildnisse) im Sinne der DSGVO, soweit dies für die Veröffentlichung zu Werbezwecken erforderlich ist.

12.3 Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild). Der Auftraggeber hat das Recht, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Ein Widerruf ist formfrei möglich, z. B. per E-Mail an foto@schafranek.at. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

12.4 Sofern der Auftraggeber die Verwendung seiner Aufnahmen zu Werbezwecken nicht wünscht, kann er dies dem Fotografen vor Auftragsbeginn schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden die betreffenden Aufnahmen nicht für Werbezwecke verwendet.

12.5 Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gemäß § 1041 ABGB, soweit diese sich auf die in Punkt 12.1 genannten Werbezwecke beziehen.

13. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu deinen Rechten als betroffene Person sowie zu den eingesetzten Diensten und Technologien findest du in unserer Datenschutzerklärung.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Für Klagen gegen Vertragspartner mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland ist das jeweils örtlich zuständige Gericht zuständig. Für Verbraucher ohne Wohnsitz in Österreich gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.2 Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung (PHG) gegen den Fotografen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Fehler wurde in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

14.3 Diese AGB gelten für vom Fotografen auftragsmäßig hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, unabhängig vom angewendeten Verfahren (Film, Video etc.).

Stand: April 2026